Rechtssprechung: Mietrecht
Vermieters Versicherung
Wenn das Aquarium des Mieters in die Wohnung ausläuft, die Adventskerze des Mieters einen Wohnungsbrand auslöst oder die Mieter auf andere Art die das Gebäude beschädigt, wird der Vermieter sich diesen Schaden regelmäßig von seiner Gebäudeversicherung ersetzen lassen. Denn die ist im Zweifelsfall zur Leistung verpflichtet und jedenfalls dazu in der Lage. Schließlich geht es oft um ganz erhebliche Schäden.
Der Versicherer erhält dafür den (eventuellen) Ersatzanspruch des Vermieters gegen seinen Mieter. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der Versicherer ihn gegen den Mieter durchsetzen kann, war zumindest im Detail umstritten. Mit vier Urteilen vom 13.9.06 hat der BGH (IV ZR 378/02, IV ZR 26/04, IV ZR 116/05 und IV ZR 273/05) nun die interessanten Fragen geklärt:
Dem Gebäudeversicherer ist der sog. “Mieterregreß” verwehrt, wenn der Mieter den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht hat. Lediglich wenn dem Mieter grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, er sich also besonders pflichtvergessen oder leichtfertig verhalten hat - was der Versicherer beweisen muss - haftet er gegenüber der Gebäudeversicherung.
Das gilt sowohl für Mietverhältnisse über Wohnräume als auch für andere, selbst für unentgeltliche Nutzungsverhältnisse über Immobilien. Der Mieter muss sich zwar das Verhalten seiner “Repräsentanten” zurechnen lassen, also seiner erwachsenen Mitbewohner, die nicht selbst Mieter sind, nicht aber das anderer Personen, insb. nicht das Fehlverhalten seiner Gästen oder der von ihm beauftragten Handwerker. Daran ändert sich für den Mieter nichts, wenn er haftpflichtversichert ist. Dann müssen sich die Gebäudeversicherung des Vermieters und die Haftpflichtversicherung des Mieters den Schaden teilen, ohne ihn zu behelligen.
All das gilt indes nicht, wenn Hausrat oder Inventar des Vermieters oder eines anderen Mieters beschädigt wurden und deren Hausrat- oder Inventarversicherungen geleistet haben. Dann haftet der verantwortliche Mieter gegenüber den Versicherern voll, d.h. auch für einfache Fahrlässigkeit.
abgelegt unter Mietrecht am 22. Januar 2007