Rechtssprechung: Bau- und Architektenrecht
Erinnerungslücken?
Selbst bei größeren Bauvorhaben werden Einzelheiten oft erst auf der Baustelle zwischen den Beteiligten abgesprochen und nur selten schriftlich dokumentiert. Das OLG Brandenburg hatte in seinem Urteil vom 17.1.07 (4 U 70/06) einen Fall zu beurteilen, in dem sich das Bauunternehmen darauf berief, man habe sich auf der Baustelle mit dem Bauherrn über eine Abschlagszahlung geeinigt: Sie solle in Höhe von immerhin 18.000 € beglichen werden, auch wenn die offenbaren und unstreitigen Mängel noch nicht behoben seien.
Diese Vereinbarung, die die gesetzliche Regelung erheblich abänderte, war nicht niedergeschrieben, sondern nur vor Zeugen besprochen worden. Das klagende Bauunternehmen — offenbar einen Familienbetrieb — konnte sich vor Gericht durchsetzen, weil sich alle von ihm benannten Zeugen im Gegensatz zum Bauherrn gut an diese Vereinbarung erinnern konnten. Im Urteil findet sich folgende Argumentation des Gerichtes: “Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen. Allein der Umstand, dass es sich bei sämtlichen Zeugen um Familienangehörige des Klägers handelt, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Zeugen bewußt zugunsten des Klägers die Unwahrheit gesagt haben.”
Das mag im konkreten Fall so gewesen sein, zeigt jedoch, wie gefährlich mündliche Absprachen werden können. Allen Beteiligten am Bauvorhaben — nur zufällig profitierte in diesem Fall das Bauunternehmen — ist daher dringend zu raten, Absprachen schriftlich festzuhalten. Dabei sollte die diskutierte und ausgehandelte Regelung in allgemein verständlichen Worten dargestellt und vollen allen an der Diskussion Beteiligten unterschrieben werden. Das hört sich selbstverständlich an, wird aber immer wieder vernachlässigt - wie nicht zuletzt der beschriebene Fall zeigt.
abgelegt unter Bau- und Architektenrecht am 24. Januar 2007